top of page

Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gemäß

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG untersagt.

bottom of page